AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen

(Stand 08/2016)

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

Es gelten ausschließlich die Lieferbedingungen der KIBATEC GmbH. Diese gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen. Änderungen der Lieferbedingungen werden wirksam, sobald der Besteller hiervon Kenntnis erhält. Die Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht. Alle Vereinbarungen, die zwischen der KIBATEC GmbH und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Abweichungen gelten jeweils nur für den einzelnen Liefervorgang. Die Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern/Unternehmen i.S.d. §§ 14, 310 I BGB.

§ 2 Angebot/Angebotsunterlagen/Technische Änderungen

Das Angebot der KIBATEC GmbH ist freibleibend, soweit sich aus Angebot und Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Vertragsgegenstand ist ausschließlich der verkaufte Artikel mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der vorangegangenen Auftragsbestätigung. An angefertigten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die KIBATEC GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor.

§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“, ausschließlich der Verpackung, welche gesondert in Rechnung gestellt werden kann. Sofern nichts anderes vereinbart, sind die Zahlungen 10 Tage nach Lieferung und Rechnungserhalt unter Abzug von 2% Skonto oder alternativ 30 Tage nach Lieferung und Rechnungserhalt, netto fällig. Werden Zahlungen später als vereinbart geleistet, werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB berechnet, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die KIBATEC GmbH behält sich vor, ihre Preise angemessen zu ändern, wenn nach Vertragsschluss Kostensenkungen oder – Erhöhungen eintreten, sofern diese dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen werden. Der Vorbehalt umfasst auch die Anpassung des Bruttopreises bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes.

§ 4 Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt mit Versand der Auftragsbestätigung, aber nicht vor Abklärung aller notwendigen technischen Fragen. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei unvorhersehbaren, betriebsfremden Ereignissen außerhalb der Einflußssphäre der KIBATEC GmbH, soweit diese nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstands von erheblichem Einfluss sind. Dies schließt auch von der KIBATEC GmbH nicht zu vertretende, vorübergehende Leistungshindernisse durch Unter- oder Zulieferer ein. Teillieferungen sind zulässig.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die KIBATEC GmbH weitere Leistungen wie z.B. Versandkosten, Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat. Sofern der Besteller es wünscht, wird die KIBATEC GmbH die Lieferung durch eine Transportversicherung auf Kosten des Bestellers eindecken.

§ 6a Mängelgewährleistung /Haftung

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist die Lieferung mangelhaft, ist die KIBATEC GmbH zunächst nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Schlägt die Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Für wesentliche Fremderzeugnisse und Materialmängel beschränkt sich die Haftung der KIBATEC GmbH auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen die KIBATEC GmbH der Fremderzeugnisse zustehen. Im Fall des Rücktritts ist die KIBATEC GmbH berechtigt, für den

vom Besteller gezogenen Nutzen aus dem Vertragsgegenstand bis zum Rücktritt eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Für vom Besteller oder Dritten unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung der KIBATEC GmbH vorgenommene Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für daraus entstehende Folgen ausgeschlossen; dies gilt auch für den Einbau oder die Verwendung von nicht von der KIBATEC GmbH bezogenen Ersatzteile oder Zubehör. Die zur Durchführung der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt die KIBATEC GmbH. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die durch Hinzuziehung von Dritten Personen seitens des Bestellers oder dadurch entstehen, dass die gelieferte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers verbracht worden ist. Bei Kleinteilen behält sich die KIBATEC GmbH vor, zur Durchführung von Nachbesserungen den Rücktransport in das Werk zu verlangen. Stellt sich eine Beanstandung des Bestellers als unberechtigt heraus, trägt der Besteller die Kosten für den Einsatz, wenn es ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, dass es sich um keinen vom KIBATEC GmbH zu vertretenden Nacherfüllungsanspruch handelt.

§ 6b Grundsätzliche Haftungseinschränkung

Grundsätzlich schließen wir eine Haftung für Sach-und Vermögensschäden wegen Produktionsausfall, entgangenem Gewinn, Verlust von Daten und Informationen, vertraglichen Ansprüchen Dritter, sowie Finanzierungsaufwendungen in jedem Fall aus.

§ 7 Freistellung der KIBATEC GmbHs

Der Besteller stellt die KIBATEC GmbH von allen Ansprüchen Dritter gegen den KIBATEC GmbH in vollem Umfang frei, wenn und insoweit Lieferungen und Leistungen des Bestellers für solche Ansprüche Dritter ursächlich waren.

§ 8 Rücktrittsvorbehalt der KIBATEC GmbH

Die KIBATEC GmbH behält sich nach seiner Wahl den Rücktritt oder das Verlangen auf Sicherheitsleistung für die Lieferung vor, sofern nach Vertragsschluss beim Besteller eine Vermögensverschlechterung, insbesondere Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, eintritt oder der KIBATEC GmbH unverschuldet nachträglich eine bereits bei Vertragsschluss bestehende Vermögensverschlechterung des Bestellers bekannt wird. Die von der KIBATEC GmbH im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigten Aufwendungen sind vom Besteller zu ersetzen.

§ 9 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

Erklärt der Besteller unberechtigt den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, ist er der KIBATEC GmbH für alle bis dahin erbrachten Leistungen schadensersatzpflichtig. In allen Fällen ist die KIBATEC GmbH berechtigt, eine Pauschale auf Schadensersatz zu verlangen.

§10 Toleranzen

Bei der Fertigung der Produkte wenden wir grundsätzlich, sofern in Zeichnungen nicht anders vereinbart, folgende Toleranznormen an:

  1. Für Blechzuschnitte schergeschnitten, Blechumformteile und spanend gefertigte Werkstücke:
    1. DIN ISO 2768-1 Toleranzklasse m: Allgemeintoleranzen für Längen- und Winkelmaße
    1. DIN ISO 2768-2 Toleranzklasse K: Allgemeintoleranzen für Form und Lage
  2. Für Schweißbauteile:
    1. DIN ISO 13920 Toleranzklasse A: Allgemeintoleranzen für Längen- und Winkelmaße bei Schweißkonstruktionen
  3. Für Blechzuschnitte thermisch geschnitten:
    1. ISO 9013 – Genauigkeitsklasse 1: Grenzabmaße, Rechtwinkligkeit oder Neigungstoleranz und Rauhigkeitstoleranz

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Die KIBATEC GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) vor, wobei sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo bezieht. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die KIBATEC GmbH berechtigt, eine Frist zur Zahlung zu setzen. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln.

Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat der Besteller die KIBATEC GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller ist nur dann berechtigt, den Liefergegenstand weiter zu veräußern, wenn die KIBATEC GmbH schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall tritt der Besteller der KIBATEC GmbH bereits jetzt alle Forderungen bis zur Höhe des zwischen KIBATEC GmbH und Besteller vereinbarten Kaufpreises einschließlich der Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.

Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem KIBATEC GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt die KIBATEC GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag inkl. MwSt.) zu dem anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstehende Sache gilt das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand. Zur Einziehung dieser Forderung zu Gunsten der KIBATEC GmbH bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, unbeschadet der Befugnis der KIBATEC GmbH, die Forderung selbst einzuziehen. Die KIBATEC GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung so lange nicht einzuziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug oder Überschuldung gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist. Ist dies der Fall, kann die KIBATEC GmbH Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner sowie aller zum Einzug erforderlichen Angaben, Aushändigung aller dazu gehörenden Unterlagen und Offenlegung der Abtretung an die Schuldner/Dritte verlangen. Die KIBATEC GmbH verpflichtet sich, nach seiner Auswahl die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

§ 12 Gerichtsstand /Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung wie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz der KIBATEC GmbH. Die KIBATEC GmbH ist jedoch berechtigt, Klage gegen den Besteller auch an dessen Sitz zu erheben.

§ 13 Verbindlichkeit des Vertrages

Sofern einzelne vorstehende Bedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein sollten, bleiben die übrigen Bestimmungen und der Vertrag der Parteien im Übrigen wirksam. Der Inhalt des Vertrages richtet sich hinsichtlich der nicht zum Vertragsbestandteil gewordenen oder unwirksamen Bestimmungen nach den gesetzlichen Vorschriften der BRD.

§ 14 Sonstiges

Die KIBATEC GmbH behält sich bei Änderungen des Auftragsumfanges, welche durch den Auftraggeber gewünschten werden, die Neukalkulation des Auftrages vor oder die Berechnung einer zu vereinbarenden Verwaltungspauschale für Änderungsaufwendungen. Die KIBATEC GmbH behält sich vor, bei Verschiebung des Liefertermins durch den Auftraggeber auf einen späteren Zeitpunkt oder bei Nichtabholung fertiger Teile, die entstehenden Kosten für Einlagerung der Artikel, Kapitaldienst etc. zu berechnen. Es wird ohne Einzelnachweis eine Pönale von 0,5% des Auftragswertes je Verschiebungswoche, maximal jedoch 5% des Auftragswertes angesetzt.